Wie in anderen Foren auch schon zu lesen, möchte ich hier das Thema auch mal anregen... . ...das bei der neuen Regelung zur Winterreifenpflicht unsere Fahrzeuge nicht berücksichtigt wurden ist wohl inzwischen bekannt, ob VKP-oder LoF-Zulassung! Der VerkehrsRamsauer und seine Teflonzuträger haben da wohl echt gepennt. . Durch die kalte Küche, mal eben schnell, was im nationalen Alleingang zu verfügen, kommt einem indirekten Fahrverbot gleich. Für meine "Blaue" hab ich von daher einen Komplettsatz "All-Terrain-Kenda-Pathfinder", incl. Felgen angeschafft. . Der Bock muss laufen und bewährt sich damit, mächtig gewaltig. Super Vortrieb und Gripp bei 4X4 W.D. ...mehr geht nicht, bis es hoffentlich bald eine europäische Regelung gibt, die Klarheit bringt ! ! ! . mfg......
Moment, LOF ist nicht von der Winterreifenpflicht ausgeschlossen, die durfen mir den grobstolligen fahren, das ist richtig. Das ist Bauartbedingt, aber es gibt ja auch LOF Fahrzeuge die normale straßenbereifung haben, die müssen winterreifen haben damit sie weiter fahren können.
bei uns wurdfen schon VKP Fahrzeuge angehalten, mit normaler geländebereifung und wünschten noch eine gute weiterfahrt!
Das ist eine Kopie eines Beitrages von mir aus den Quad Forum Niedersachen! Dieses Antwortschreiben habe ich mitlerweile schon dreimal gesenen. Danach dürfen alle mit Geländebreifung fahren.
Hab das Forum schon selber gefunden mit einer zweiten Antwort mit gleichen Worlaut aber einer anderen Absenderin. Die Zitate finde ihr au Seit 33 und 34 http://www.chinaquads.de/allgemeine-disk…protest-34.html
Sehr geehrter Herr Xxxxx,
vielen Dank für Ihre Mail.
Zum Thema der Winterreifenpflicht für Quads kann ich Ihnen folgendem Sachstand mitteilen.
"§ 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."
Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht, bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für alle Kraftfahrzeuge.
Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads.
Als M+S-Reifen gelten alle Reifen, welche die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Danach sind M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. Ob ein Reifen ein M+S-Reifen ist, hängt also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung der Reifen ab. Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils offensichtlich die beschriebenen Eigenschaften, ist eine entsprechende M+S-Kennzeichnung gar nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen zu etwas Aufklärung verhelfen.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Katja Schulz
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Politische Planung und Kommunikation - Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44 10115 Berlin
...Aber 2% , Ecki, fährt bei jedem Wetter! ...mindestens einer (1%) davon kommt aus dem Nachbardorf, der andere fährt so wie so bei jedem Wetter. Ausgenommen, der Deich bricht,...oder,..na ja, ..silber-blau.., oder ...:...http://www.quadfreunde.org/f/viewtopic.php?f=3&t=177... ...................geklärt ist damit einiges, für mich zumindest... mfg......
Ob LoF- oder VKP-Zulassung, ist Wurscht...Der EuGH bemängelte (vergangenheit) die schwammige Definition an sich, so hat sich, jetzt nach neuester Regelung, auf nationaler Ebene eine weitere aber ergänzende Definition dazugesellt, welche für noch mehr Verwirrung im " Gummi-Lager " gesorgt hat. Meiner Ansicht schafft das Klarheit und gibt Uns die nötigen Argumente, im Fall eines Bußgeld-bescheids, zu Argumentieren. MEHR können Die auch nicht...